OLG München, Beschluss vom 10.11.2025 -14 W 1459/25 e, MDR 2026, 450
ZPO § 485 Abs 2 S 1 Nr 1 Alt 1
1. Ein selbstständiges Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Antragsteller nicht alle klärungsfähigen Beweisfragen zum Gegenstand der Beweisaufnahme macht, sondern im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit über den Streitsachverhalt nur einen zwischen den Parteien streitigen Teilaspekt herausgreift.
2. Im Zusammenhang mit einer streitigen Berufsunfähigkeit besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Gesundheitszustands des Versicherten (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO), wofür es genügt, dass der Gesundheitszustand für eine etwaige im Nachgang zum Beweisverfahren zu beurteilende Berufsunfähigkeit Bedeutung hat.
3. Der gesetzliche Unterfall in § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass „die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann“ ist keine Voraussetzung des daher „rechtlichen Interesses“ gem. § 485 Abs. 2 ZPO, sondern nur ein Beispiel. Daher kann schon die Vorbereitung einer späteren Hauptsacheklage oder die Abstandnahme davon aufgrund nicht im Beweisverfahren bewiesener Gesundheitsbeeinträchtigung das rechtliche Interesse begründen.
4. Ein BU-bezogenes Beweisverfahren ist auch dann zulässig, wenn der Versicherer das Berufsbild mit den sich daraus ergebenden Leistungsanforderungen bestreitet. Der Sachverständige kann dann das streitige Vorbringen des Antragstellers zugrunde legen. Das (durchaus sehr hohe) Risiko, dass das Begutachtungsergebnis aus dem Beweisverfahren sich hernach im Hauptsacheprozess als nutzlose „Themaverfehlung“ erweist, trägt der Antragsteller.
5. Das Beweisverfahren kann bei streitigem Berufsbild auch isoliert auf den Gesundheitszustand des Versicherten ganz ohne Bezug zum Berufsbild und zu Leistungsanforderungen beschränkt werden. Das Risiko des Antragstellers, dass nicht alle Tatsachenfragen abschließend geklärt werden und sich das Beweisergebnis als nutzlos herausstellt, trägt der für die BU voll beweisbelastete Antragsteller.
6. Im selbstständigen Beweisverfahren hat das Gericht keine Handhabe, die Beiziehung von Urkunden zu erzwingen, da § 142 ZPO nicht von der Verweisung in § 492 Abs. 1 ZPO umfasst wird.
1. Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich mit der streitigen Frage der Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO, wenn über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestritten wird und für den Leistungsfall entscheidende Faktoren – insbesondere das konkrete Berufsbild, dessen Anforderungen und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen – zwischen den Parteien streitig sind. Maßgeblich ist hier vor allem die Auslegung des „rechtlichen Interesses“ gemäß § 485 Abs. 2 ZPO und die Klärung, ob ein Beweisantrag bereits dann als unzulässig abzuweisen ist, wenn das Ergebnis der Begutachtung mangels Klärung der außermedizinischen Anknüpfungstatsachen im späteren Hauptsacheprozess möglicherweise wertlos bleibt.
2. Auswirkungen für die Praxis
In jüngster Zeit sind mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Landgerichten veröffentlicht worden, in denen Beweisverfahren in Streitigkeiten über eine Berufsunfähigkeit generell für zulässig erachtet wurde:
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.12.2025 – 12 W 21/25, juris (hier erfolgt eine recht umfassende Diskussion des Meinungsstandes aus Literatur und Rechtsprechung); LG Bonn, Beschl. v. 23.10.2023 – 41 OH 1/23, juris; LG Mönchengladbach, Beschl. v.15.1.2020 – 1 OH 6/19, juris.
Rein rechnerisch dürfte es damit inzwischen mehr Entscheidungen geben, die sich für die Zulässigkeit aussprechen als dagegen. Nun ist aber bekanntlich die Quantität nicht unbedingt ein Maßstab für Qualität, sodass die inhaltliche Diskussion wegen der divergierenden Entscheidungen erhalten bleibt. Wir alle unterliegen aber bekanntlich der normativen Kraft des Faktischen (Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1914, S. 338 f.), und aufgrund der manchmal zumindest in erster Instanz zu beobachtenden richterlichen Tendenz, eigenes Nachdenken und eigene Argumentation durch Übernahme obergerichtlicher Rechtsprechung zu ersetzen, rechne ich damit, dass sich relativ zügig die quantitative Mehrheit von das Beweisverfahren befürwortenden Entscheidungen noch vergrößern wird und dann sozusagen die berühmt-berüchtigte „herrschende Meinung“existiert.
Das kann auch Auswirkungen auf die Prozessquoten der Versicherer haben, der sich möglicherweise vermehrt mit „doppelten“ Verfahren konfrontiert werden, indem zunächst Beweisverfahren eingeleitet werden und dann das Hauptverfahren folgt.
Ob im Beweisverfahren eingeholte medizinische Gutachten dann tatsächlich von Versicherern akzeptiert werden, erscheint eher zweifelhaft, weil sich diese Gutachten häufig eben nicht mit den tatsächlichen beruflichen Teiltätigkeiten auseinandersetzen (können) und zudem die Gerichtspraxis immer wieder zeigt, dass die vom VN behaupteten Arbeitsschritte nicht unbedingt den tatsächlichen Abläufen in gesunden Tagen entsprechen. Nach meiner eigenen (zugegebenermaßen groben) Schätzung aus tausenden geführten BU-Verfahren gibt es in ungefähr 10 % der Fälle, in denen Beweisaufnahmen zum Beruf stattfinden, signifikante Abweichungen zu den vom VN vorgetragenen beruflichen Tätigkeiten – in der Regel so, dass behauptete sehr schwere oder anspruchsvolle Tätigkeiten oder ganze Tätigkeitsbereiche nicht bewiesen werden können. Als Beispiel sei ein von mir am LG Essen geführtes Verfahren genannt, in dem von einem selbstständigen VN, der Berufsunfähigkeit wegen erheblicher Rückenbeschwerden behauptete, vorgetragen wurde, als prägende Tätigkeit an vier Tagen pro Woche beruflich mit dem Pkw und jährlich rund 100.000 km durch Deutschland zu fahren und sich in der Beweisaufnahme mit Zeugen aus dem Unternehmen herausstellte, dass es gerade einmal ein Tag pro Woche mit entsprechend reduzierter Gesamt-Kilometerzahl war. Die geschätzten 10 % solcher Fälle mögen statistisch eher gering erscheinen, wenn man sich aber vergegenwärtigt, dass immer wieder auch Verträge mit hohen Barwerten dabei sind und somit „summa summarum“ finanziell erhebliche Belastungen der Versichertengemeinschaft im Raum stehen, über die der Versicherer nicht einfach hinweggehen kann. Hinzu kommen ebenfalls geschätzt etwa 5 % der Gerichtsverfahren, in denen es Versicherungsnehmer nicht gelingt, den durchaus anspruchsvollen Anforderungen der Rechtsprechung an einen schlüssigen Sachvortrag zum Beruf und zu den Auswirkungen der Beschwerden auf die beruflichen Teiltätigkeiten nachzukommen und die Klage deshalb abgewiesen wird. Warum es in diesen Fällen trotz anwaltlicher Vertretung und ausführlichen prozessualen Hinweisen der verklagten Versicherer und der Gerichte (§ 139 ZPO) den Versicherungsnehmern nicht gelingt, substantiiert vorzutragen, bleibt im Dunkeln. Bei Bewertung drängt sich der lebensnahe Rückschluss auf, dass es sich um vorgeschobenen oder überhöhten Vortrag handelt und man zunächst „weit“ vorgetragen hat in der Hoffnung, der Vortrag werde nicht konsequent bestritten oder das Gericht werde geringere Anforderungen stellen (also eine Art „Schuss ins Blaue“). Denkbar sind natürlich auch Kommunikationsprobleme zwischen Mandant und Anwalt oder handwerkliches Versagen des Anwalts, was aber jedenfalls nach ausführlichen Hinweisen sicherlich irgendwann einmal ausgeräumt sein müsste.
Damit kommt es in Betracht, dass geschätzt ca. 15 % der gerichtlichen Streitfälle aus den vorgenannten Gründen zugunsten der Versicherer entschieden werden, was keine kleine Zahl mehr ist und von den Versicherern bei der Bewertung der Ergebnisse aus selbstständigen Beweisverfahren perspektivisch berücksichtigt werden sollte.
Versicherungsnehmer und ihre Prozessbevollmächtigten müssen bedenken, dass der Weg über das eigentlich mit dem Ziel der Beschleunigung initiierte Beweisverfahren auch eine ganz erhebliche Verzögerung bewirken kann. Hält das Erstgericht das Verfahren für zulässig, besteht vielleicht die theoretische Möglichkeit, dass dieses Verfahren weniger Zeit als ein Hauptsacheprozess in Anspruch nimmt, weil keine Beweisaufnahme zum Beruf erfolgt, welche je nach Terminslage von Gerichten oft erst nach monatelanger Verfahrensdauer durchgeführt wird. Der VN und natürlich auch die ihn beratenden Prozessbevollmächtigten müssen aber nicht nur in Betracht ziehen, dass möglicherweise ein Folgeprozess zur Klärung weiterer Umstände (bspw. Beruf, Umorganisation, Verweisungsmöglichkeiten) geführt werden muss, sondern auch, dass sich das im Beweisverfahren erstellte Gutachten als unbrauchbar erweist. Nachvollziehbar ist natürlich grundsätzlich der Gedankengang, dass das im Beweisverfahren eingeholte medizinische Gutachten dann die medizinische Beweisaufnahme im Folgeprozess „spart“. Das ist aber keinesfalls zwingend und hängt ganz entscheidend von der Qualität des Gutachtens ab. Beispielhaft sei hier auf OLG Frankfurt, Urt. 9.7.2025 – 7 U 190/21, r+s 2026, 304 = VersR 2026, 354 verwiesen, wo ausgeführt wird:
„Zudem war die Beweisgrundlage unzureichend, weil das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten unergiebig war. Das Gutachten des Sachverständigen A vom 28.12.2020 verhält sich zur Frage der Berufsunfähigkeit nicht näher. Der Sachverständige stellt lediglich eine im Nachgang zu dem Zusammenbruch anhaltende Arbeitsunfähigkeit fest. Der Nachweis einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit ist mit dem Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht deckungsgleich.“
Im Fall des OLG Frankfurt musste deshalb ein neues Gutachten eingeholt werden. Faktisch realisiert sich in einem solchen Fall dann das vom OLG München ausdrücklich so bezeichnete „Störgefühl“, wozu ausgeführt wird:
“Störend ist in der Tat die Besorgnis, dass vorliegend in einem Hauptsacheverfahren die Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen möglicherweise ganz oder zu einem erheblichen Teil wiederholt oder zumindest um den entscheidenden Punkt ergänzt werden muss, nämlich die Frage, ob und wie aus den vorab festgestellten Krankheiten des Antragstellers konkrete Beeinträchtigungen der einzelnen beruflichen Tätigkeiten erwachsen.“
Die praktische und für den VN im Einzelfall höchst unerfreuliche Konsequenz liegt dann einerseits in neu anfallenden Sachverständigenkosten und andererseits in einer wahrscheinlich deutlich längeren Gesamt-Verfahrensdauer. Der Münchner Senat hat das sehr schön wie folgt formuliert: Ob sich der Antragsteller mit diesem Verfahren einen Gefallen tut, entscheidet der Antragsteller ausschließlich selbst.